Zur besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung die maskuline Form verwendet. Der Begriff schließt Personen beiderlei Geschlechts ein.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sicher im Heilbronner Land e.V. - Förderverein für Kriminalitätsvorbeugung und Verkehrssicherheit im Landkreis Heilbronn“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins, Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Heilbronn am Neckar.

§ 2 Aufgabe, Zweck und Ziel

  1. Rechtsfrieden ist Grundvoraussetzung menschlichen Zusammenlebens in der Gemeinschaft. Ihn zu schützen, ist vorrangige Aufgabe jeden Gemeinwesens. Staat, Gesellschaft und jeder Einzelne sind aufgerufen, in stetem Bemühen an der Verwirklichung dieses Ziels mitzuwirken. Dieser Aufgabe fühlt sich der Verein „Sicher im Heilbronner Land – Förderverein für Kriminalitätsvorbeugung und Verkehrssicherheit im Landkreis Heilbronn“ besonders verpflichtet.
  2. Vereinszweck ist die Förderung der Kriminalprävention und der Unfallverhütung, insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln in Form von Beiträgen und Spenden sowie deren Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Landkreis Heilbronn zur unmittelbaren Verwendung für den hier genannten steuerbegünstigten Zweck.

Die weitergegebenen Mittel sollen wie folgt verwendet werden:

  • Förderung der Zusammenarbeit aller mit Kriminalprävention oder der Herstellung von Verkehrssicherheit befassten Institutionen, Personen und gesellschaftlichen Gruppen,
  • organisatorische und finanzielle Unterstützung kriminal- und verkehrspräventiver Maßnahmen und Projekte sowie der damit verbundenen Öffentlichkeitsarbeit,
  • organisatorische und finanzielle Unterstützung kriminal- und verkehrspräventiver Forschungsarbeit,
  • Auszeichnung und Ehrung von Bürgern, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben.

Ziele des Vereins sind:

  • Die Sicherheit der Bürger zu verbessern und damit die Lebensqualität im Landkreis Heilbronn zu erhöhen,
  • die Bereitschaft der Bürger zur Mitwirkung an der Kriminalitäts- und Unfallverhütung zu stärken,
  • die Verkehrssicherheit und das viktimologische Gefahrenbewusstsein durch umfassende Aufklärung und Information der Bevölkerung zu erhöhen,
  • Bürgerinitiativen und Arbeitskreise zur Kriminalitäts- und Unfallverhütung auf allen Ebenen zu initiieren und zu fördern,
  • der Kriminalitätsfurcht in der Bevölkerung entgegen zu wirken.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff AO). Er ist politisch, weltanschaulich, gewerkschaftlich und konfessionell neutral und unabhängig.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks steuerbegünstigter Körperschaften verwendet.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden, sowie Gesellschaften, Verbände und Einrichtungen, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen können.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit. Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt im Falle des Todes, bei Auflösung des Vereins oder durch schriftliche Austritterklärung zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die Mitgliedschaft kann bei Handlungen, die sich gegen die Interessen des Vereins richten oder gegen die Satzung verstoßen, beendet werden. Über den Ausschluss beschließt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds der Vorstand. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
  4. Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Personen, die sich im besonderen Maß Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beiträge

  1. Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest.
  2. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten und jeweils zum 31. Januar eines Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. ggf. der Beirat.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie legt die Grundsätze und Richtlinien für die Leitung und Arbeit des Vereins fest.
  2. Zu ihren Aufgaben gehören:
    • Die Wahl des Vorstands,
    • die Wahl der Kassenprüfer,
    • die Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer,
    • die Entlastung des Vorstands,
    • die Genehmigung des Haushaltsplans,
    • die Beschlussfassung von Satzungsänderungen,
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Mitglieder sind vier Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuladen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, gleiches gilt für Wahlen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen geheim, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und dieser von der Versammlung beschlossen wird.
  6. Über jede Mitgliederversammlung ist ein ordnungsgemäßes Protokoll zu führen. Dieses führt der Schriftführer, ein bestelltes Vorstandsmitglied oder der Geschäftsführer. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • Dem Vorsitzenden,
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem Schatzmeister,
    • dem Schriftführer,
    • drei Beisitzern.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
  3. Dem Vorstand soll jeweils ein Angehöriger des Landratsamtes Heilbronn und der Polizeidirektion Heilbronn angehören.
  4. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine vorherige Mitteilung des Beschlussgegenstands ist nicht erforderlich.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Über Sitzungen und Beschlüsse sind Protokolle zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
  8. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
  9. Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Kassen- und Vermögensverwaltung sowie die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf Projektgruppen einsetzen.

§ 9 Beirat

Zur Beratung des Vorstands und Unterstützung der Vereinsarbeit kann der Vorstand einen Beirat einsetzen. Der Beirat besteht aus Mitgliedern des Vereins und fachkundigen Personen. Die Zahl der Fachpersonen darf die Hälfte der Mitgliederzahl des Beirats nicht übersteigen.

§ 10 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Durchführung der laufenden Vereinsgeschäfte eine ehrenamtlich tätige Geschäftsführung berufen.
  2. Der Vorstand ist der Geschäftsführung gegenüber weisungsbefugt.
  3. Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte sowie die Leitung der Vereinsarbeit, soweit sie nicht nach der Satzung in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fällt. Insbesondere ist die Geschäftsführung zuständig für
    • die Umsetzung und den Vollzug der Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Vorstand,
    • die Unterstützung der Projektgruppen,
    • den Betrieb einer Geschäftsstelle,
    • die Mitwirkung bei der Erstellung des Jahresberichts und der Jahresplanung sowie bei der Erstellung des Haushaltsplans.
  4. Der Geschäftsführer kann als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an der Sitzungen des Vorstands, des Beirats und der Projektgruppen teilnehmen.

§ 11 Kassenprüfung

Mit dem Vorstand sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Rechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres ist durch die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Ankündigung in der Einladung und können nicht im Wege nachträglicher Antragstellung der Tagesordnung hinzugefügt werden. Die Ankündigung muss die zu ändernden Paragraphen und die Änderungsvorschläge benennen.
  2. Die Satzung kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder geändert werden.

§ 13 Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe

Alle Organe des Vereins können sich eine Geschäftsordnung geben, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen sind.

§ 14 Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet folgende Mitgliederdaten in EDV-Systemen: Name, Vorname, Anschrift, Telefon, E-Mail-Adresse und Datum des Beitritts. Diese Daten dürfen nur zur Mitgliederverwaltung und zu Vereinszwecken genutzt werden. Eine Übermittlung an Dritte ist ausgeschlossen.
  2. Besondere Ereignisse und Aktivitäten im Vereinsleben werden in Presse- und/oder in Vereinsmitteilungen bekannt gegeben. Dabei können auch personenbezogene Mitgliederdaten mit Einverständnis des Betroffenen veröffentlicht werden.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Heilbronn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2006 beschlossen und am 01. Februar 2007 geändert. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.

 

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